Die Elternzeit verkürzen ist das erlaubt?

Vor Beginn der Elternzeit muss deren Länge beim Arbeitgeber eingereicht werden. Doch was ist, wenn man im Laufe dieser Zeit die Elternzeit verkürzen möchte?

Es ist möglich laut Paragraph 16, Absatz 3 des Bundeselterngeld und -Elternzeitgesetz die Elternzeit vorzeitig zu beenden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Jedoch kann der Wunsch abgelehnt werden, wenn der Arbeitgeber eine Vertretung eingestellt hat und nicht zwei Personen auf einer Position braucht.

Doch gibt es Ausnahmen, im Gesetz heißt es weiter, dass in Fällen besondere Härte die vorzeitige Beendigung der Elternzeit beantragt werden kann. Nur aus dringenden betrieblichen Gründen kann ein Arbeitgeber dann diesen Wunsch schriftlich ablegen, und zwar innerhalb von vier Wochen. Eine schwere Krankheit eines Elternteils oder die erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Eltern wäre ein solcher Härtefall.

Eine weitere Ausnahme ist eine neue Schwangerschaft und der Mutterschutz bereits während der laufenden Elternzeit. Hier bedarf es keiner Zustimmung des Arbeitgebers die Elternzeit vorzeitig zu beenden. Der Arbeitgeber muss jedoch rechtzeitig informiert werden, so dass Bundesfamilienministerium im Familienportal.

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