Arbeitnehmer können den Teilzeitwunsch also auch noch nach der Geburt äußern.
Während der Elternzeit dürfen Väter und Mütter in Teilzeit arbeiten. Dass ist der Arbeitgeber für die Dauer der Elternzeit eine Vertretung eingestellt hat, ist nicht in jedem Fall ein Grund für die Ablehnung einer Teilzeit. Es genügt, wenn die Firma vor Beginn der Elternzeit davon weiß. Eine Entscheidung dazu fällte des Arbeitsgericht Köln Aktenzeichen (11 CA7300/17), auf die der deutschen Anwaltsverein hinweist.
Im verhandelten Fall hatte ein Arbeitgeber vor Beginn des Mutterschutzes eine Ersatzkraft für die geplante Elternzeit der Arbeitnehmerin angestellt. Das sollte die Einarbeitung der neuen Mitarbeiterinnen erleichtern. Als die Frau nach der Geburt des Kindes Elternzeit beantragt, kündigte sie an, im zweiten Elternzeit Jahr in Teilzeit mit 25 Stunden pro Woche arbeiten zu wollen. Im zweiten Jahr kam die Frau mit diesem Wunsch erneut auf das Unternehmen zu, lehnte dieses die Teilzeit Beschäftigung ab mit dem Hinweis auf die eingestellte Vertretungskraft. Die Frau klagte. Mit Erfolg. Ein Arbeitgeber können einen Teilzeitantrag in der Elternzeit grundsätzlich nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Dazu gehöre zwar auch die Einstellung einer Ersatzkraft für die Dauer der Elternzeit. Ein Arbeitgeber, der aber in Kenntnis eines Teilzeitwunsch ist eine Ersatzkraft einstellt, müsste dies anpassen. Arbeitnehmern können nicht zugemutet werden, bereits vor der Geburt verbindliche Erklärung zu ihrer Elternzeit abzugeben. Arbeitgeber müssten diese abwarten, bevor sie sich an eine Ersatzkraft binden. Tun sie das nicht, können Sie einen Teilzeitwunsch nicht aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Die Verlängerung der Elternzeit um das dritte Lebensjahr des Kindes bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hervor. Die Personalwirtschaft hat alles wichtige zum Urteil hier zusammengefasst: Urteil zur Verlängerung der Elternzeit
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