Gesundheit: Zeit für die Grippeimpfung

Der vergangene Winter war laut Auswertungen des Robert Koch-Instituts, der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und dem Paul-Ehrlich-Institut von einer schweren Grippewelle geprägt.

Eine echte Virusgrippe (Influenza) ist keine einfache Erkältungskrankheit, sondern eine ernstzunehmende Erkrankung, die im schlimmsten Fall sogar lebensgefährlich sein kann. Wer sich impfen lassen sollte und was dabei zu beachten ist, erfahren Sie unter impfen-info.de.

Herbstzeit = Erkältungszeit, doch was tun, wenn das Kind krank ist?

Überall schnieft und schneuzt es. Der Herbst ist da und mit ihm die erste Erkältungswelle, doch was sind eigentlich meine Rechte, wenn mein Kind krank ist?

Sind die Eltern berufstätig, so können sie bei ihrem Kind zu Hause bleiben – so sieht es zumindest der Gesetzgeber vor. Allerdings sind dabei einige Dinge zu beachten. Welche Rechte Arbeitnehmer haben und wie die gesetzlichen Sonderregelungen aussehen, haben Versicherungsexperten der ARAG Versicherungen zusammengestellt.

Als Eltern könnte man fast verzweifeln: Das Kind ist krank, die Großeltern für eine Betreuung nicht erreichbar und der Urlaub ist auch schon aufgebraucht. Bei einer plötzlichen Erkrankung des Kindes muss man als Elternteil flexibel reagieren können, um Arztbesuche und Betreuung zu organisieren. Statistisch gesehen erkranken Kindergartenkinder an bis zu zehn Infekten im Jahr. Damit Arbeitnehmer für diese Fälle nicht ihren Erholungsurlaub aufbrauchen müssen, können sie laut Rechtsexperten auf gesetzliche Sonderregelungen zurückgreifen.

Anspruch auf Vergütung

Nach § 616 BGB hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf Vergütung, wenn er seine Arbeitsleistung für einen unerheblichen Zeitraum nicht erbringen und dafür nicht verantwortlich gemacht werden kann. Eine solche Situation liegt z. B. bei der eigenen Hochzeit, Todesfällen im engsten Familienkreis, der Wahrnehmung von Gerichtsterminen oder auch bei der Erkrankung des Kindes vor. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist bei Erkrankung eines Kindes unter acht Jahren ein Zeitraum von fünf Arbeitstagen als so genannte „vorübergehende Verhinderung“ als angemessen angesehen worden. Demnach müsste der Arbeitgeber für fünf Arbeitstage das Gehalt zahlen und kann dafür keine Gegenleistung (z.B. in Form von nachträglichen Überstunden) verlangen. § 616 BGB ist laut Experten der ARAG jedoch in einem Arbeits- oder Tarifvertrag abdingbar, d. h. diese  Regelung kann vertraglich ausgeschlossen werden.

Kinderkrankengeld

Aufgrund des gesetzlichen Freistellungsanspruchs aus § 45 III SGB V kann der Arbeitnehmer allerdings der Arbeit fernbleiben, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch gegenüber der Krankenkasse auf Zahlung des Kinderkrankengeldes vorliegen. Die Krankenkasse müsste dann von Beginn der Krankheit an Krankengeld leisten. Ein Anspruch auf das Kinderkrankengeld besteht, wenn

  • das versicherte Kind jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
  • ein ärztliches Attest über die Erforderlichkeit der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes vorliegt.
  • keine andere im Haushalt lebende Person das Kind betreuen kann.

Der Kinderkrankengeldanspruch besteht für jeden Elternteil für die Dauer von längstens zehn Arbeitstagen im Jahr pro Kind, maximal jedoch bei 25 Tagen bei mindestens drei Kindern. Alleinerziehende haben den doppelten Anspruch in Höhe von pro Kind 20 bzw. maximal 50 Arbeitstagen im Jahr. Als Kind gelten sowohl leibliche und Adoptivkinder als auch Stief-/ Enkel und Pflegekinder, für deren Unterhalt überwiegend der Versicherte aufkommt. Die Höhe des Kinderkrankengeldes bemisst sich ebenso wie das Krankengeld, wenn der Versicherte selbst erkrankt ist, und beträgt 70 Prozent des Bruttoeinkommens, jedoch nicht mehr als 90 Prozent des Nettoeinkommens. Das Kinderkrankengeld muss unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung bei der Krankenkasse beantragt werden, gegenüber dem Arbeitgeber muss die (un-) bezahlte Freistellung sofort geltend gemacht werden.

Fazit

Wurde § 616 BGB nicht vertraglich ausgeschlossen, zahlt zunächst der Arbeitgeber für fünf Arbeitstage das Gehalt, bevor der Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse für die weiteren fünf Arbeitstage geltend gemacht werden kann. Wurde  § 616 BGB hingegen ausgeschlossen, so müsste die Krankenkasse für zehn Tage Kinderkrankengeld leisten.

Und hier noch ein paar Tipps aus Omas Zeiten: Hausmittel bei Erkältung

Unterstützend zu den geeigneten Arzneimitteln bei Erkältung können natürlich auch heute noch altbekannte Hausmittel zur Linderung der Erkältungs-Beschwerden genutzt werden.
Hier einige bewährte Hausmittel auf einen Blick:

  • Wadenwickel bei Fieber – nur wenn das Kind nicht fröstelt. Wichtig: Verwenden Sie zum Anfeuchten der Wadenwickel Wasser mit Zimmertemperatur und legen Sie den Wickel immer jeweils nur an einem Bein an. Nach etwa 15 – 20 Minuten wechseln. Mehrmals wiederholen.
  • Lindenblüten- und Holunderblütentee: Dank der schweißtreibenden Wirkung ein echter Klassiker bei Fieber.
  • Kartoffelwickel bei Halsschmerzen: wohltuende Wärme, die bei Halsschmerzen gut tut. Sollte eine Mandelentzündung vorliegen, ist eher ein kühlender Effekt gefragt. Hier können Sie auf einen Umschlag mit Quark ausweichen.
  • Salbeitee bei Halsschmerzen. Am besten mehrmals am Tag richtig heiß gurgeln.
  • Inhalation bei Schnupfen – das löst das Sekret! Ideal zur Inhalation sind Präparate  mit Thymian oder Cineol. Cineol ist der wirksamkeitsbestimmende Bestandteil des bei Erkältung bereits lange genutzten Eukalyptusöls. Dabei ist Cineol nicht nur hochwirksam, sondern gleichzeitig auch gut verträglich. Cineol hat einen schleimlösenden Effekt und wirkt darüber hinaus antibakteriell und entzündungshemmend.

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