Brückenteilzeit – Freiraum auf Zeit

Was bei der Brückenteilzeit zu beachten ist.

Viele Arbeitnehmer mit reduzierter Arbeitszeit kennen die Teilzeitfalle. Dank der neuen Brückenteilzeit soll nun Schluss sein mit dem Freiraum wider willen.

Für wen eignet sich jedoch das Modell der Brückenteilzeit?

Die To-do Liste ist immer noch so lang, der Tag zu kurz. Und die Uhren ticken schneller, als es gut tut. Wenn der Beruf das Leben bestimmt, wünscht sich mancher Arbeitnehmer mehr von dem, was wir Privatleben nennen. Mehr Zeit für Familie, Hobbys oder private Weiterbildung. Was klingt wie wünsch dir was, soll mit der Brückenteilzeit Realität werden.

Das Prinzip: Arbeitnehmer können für einen Zeitraum zwischen einem und fünf Jahren die Arbeit in Teilzeit beantragen, danach kehren sie automatisch in die Vollzeitstelle, beziehungsweise ihre vorherige Arbeitszeit, zurück. Seit dem 1. Januar 2019 greift die Brückenteilzeit, die der so genannten Teilzeitfalle entgegen wirken soll. Wer mehr Freiraum auf Zeit beantragen möchte, sollte sich über die Voraussetzungen im Klaren sein. Nur Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 45 Beschäftigten haben einen Anspruch auf die Brückenteilzeit. Bei Unternehmen mit bis zu 200 Mitarbeitern gilt außerdem eine Zumutbarkeitsgrenze, d.h. in ihnen muss nur ein Antrag pro 15 Beschäftigte stattgegeben werden.

Den Teilzeitwunsch kann man ablehnen.

Der Teilzeitwunsch muss drei Monate im Voraus beantragt werden, und der Arbeitnehmer muss mindestens sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sein. Abgelehnt werden kann der Antrag mit Verweis auf einen so genannten betriebliche Gründe. Ein betrieblicher Grund liegt dann insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten entstehen.

Um wie viel Prozent das bisherige Arbeitsvolumen reduziert werden darf, ist dagegen nicht festgeschrieben.

Es gilt nicht nur für Vollzeitbeschäftigte, sondern im Grunde für jeden Beschäftigten. Auch wenn ich beispielsweise 30 Stunden in der Woche arbeite, kann ich weiter reduzieren. Wer in befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt ist, sollte den Juristen zufolge gegebenenfalls nachrechnen, ob sich die Brückenteilzeit lohnt: natürlich ist es schwieriger, wenn ich ein befristetes Arbeitsverhältnis von zwei Jahren habe, dann kann ich schlecht meine Arbeitszeit für zwei Jahre reduzieren, zumal das Arbeitsverhältnis danach endet.

Wichtig zu wissen ist, dass die Stunden Reduzierung auf Kosten des Arbeitnehmers passiert.

Es gibt keine Lohnersatzleistungen in dieser Zeit. Mit dem Teilzeitrechner des Bundesministeriums für Arbeit und soziales BMAS können interessierte prüfen, wie sich ihre finanzielle Situation verändern würde.

Weniger Geld, mehr Zeit die Rechnung kann auch gehen.

So hält Professorin Jutta Rump vom Institut für Beschäftigung und Employerbility in Ludwigshafen das Modell Brückenteilzeit für einen guten Weg, um in Balance zu bleiben und unterschiedliche Lebenssituationen miteinander zu vereinbaren. Vor allem Menschen die über einen bestimmten Zeitraum besondere (etwa familiäre Verpflichtungen) haben, könne die Brückenteilzeit mehr Planungssicherheit geben. Rump empfiehlt, die Pläne frühzeitig offen zu kommunizieren. Es ist die Frage, wie ich das im Team, auf kollegialer Ebene rübergebracht bekomme und wie ich es dann koordinieren kann. Dabei könnte es helfen, den Kollegen Hintergrundinformationen zu den eigenen Beweggründen zu geben, auch wenn diese rechtlich nicht relevant sind. Das hat nichts mit Rechtfertigung zu tun, sondern mit Informationen und Verständnis. Man sollte mit Augenmaß daran gehen und auch signalisieren, dass man die Kollegen weiterhin unterstützt.

Noch gibt es keine Erfahrung mit dem recht neuen Anspruch. Zum Faulenzen werde die Brückenteilzeit in den seltensten Fällen benutzt, ist die Professorin überzeugt. Stattdessen seien vielfach private Verpflichtungen, wie die Pflege von Angehörigen der Grund die Arbeitszeit zu reduzieren. Wie sich die Brückenteilzeit in der Praxis entwickelt, wird sich zeigen. Bisher gibt es noch keine Erkenntnisse mit dem Anspruch und insbesondere mit einer möglichen Ablehnung durch den Arbeitgeber.

 

weiter lesen:

Brückenteilzeit: Das gilt seit dem 1. Januar 2019

Foto: freedigitalphoto Image ID ID-10063657

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert